HomeÜber michVertrauen & ZusammenarbeitFörderungenInternationalesVerbände & VereineNewsKontakt

Home / SCHWERPUNKT I: IPR – KANN MAN DAS ESSEN?

Schwerpunkt I: IPR – kann man das essen?

26. September 2026

Die kurze Antwort lautet natürlich: Nein. Die längere, wie so oft bei Juristen: Es kommt darauf an.

Zunächst einmal: IPR steht für Internationales Privatrecht. Wer sich darunter jetzt allerdings vorstellt, beispielsweise englische, italienische oder spanische Regelungen zum Kauf-, Miet- oder Immobilienrecht zu finden, hat sich geschnitten – so, wie übrigens auch ich als Studentin, als ich diesen Schwerpunkt das erste Mal hörte. Hat mich aber trotzdem nicht davon abgehalten, ihn zu studieren.

Das internationale Privatrecht beinhaltet keine Regelungen des materiellen (internationalen) Privatrechts, sondern beantwortet vielmehr die Frage, welches materielle nationale Recht bei internationalen Sachverhalten, an denen mehrere Nationalitäten beteiligt sind, anwendbar ist. Hierfür hat der EU-Gesetzgeber die Rom-, Brüssel- und weitere Verordnungen erlassen, die diese Frage beantworten sollen.

Das ist Alles zu theoretisch? Kein Problem. Ein fiktives Beispiel: ein französischer Autofahrer fährt im Urlaub in Barcelona eine ungarische Fahrradfahrerin an, die darauf hin Schmerzensgeld einfordern will. Nun die große Frage, welches Recht ist anwendbar? Das französische, weil der Autofahrer Franzose ist und ggf. eine Versicherung für solche Fälle hat? Das spanische, weil der Unfall in Barcelona passiert ist? Oder doch das ungarische, weil die Geschädigte aus Ungarn kommt? Die Frage ist nicht nur deshalb eine sehr wichtige Vorfrage, weil man sich unter Umständen mit fremden Rechtsordnungen wie in unserem Beispiel die Ungarin mit der französischen oder spanischen auseinander setzen und ggf. einen Anwalt finden muss, der sich damit auskennt, sondern natürlich auch, weil man sich unter Umständen auch Gedanken machen muss, bei welchem Gericht (ungarisches, französisches oder spanisches in unserem Fall) man dann den Schmerzensgeld-Anspruch geltend macht, sollte man sich nicht außergerichtlich einigen können.

Und genau mit dieser Frage beschäftigt sich das IPR eingehend. Es beantwortet letztendlich „nur“ die Vorfrage, welches Recht in internationalen, grenzüberschreitenden Fällen überhaupt Anwendung findet. Aber, wer genau gelesen hat, kann vielleicht auch anhand des Beispielsfalls die Einschränkung des IPR ausmachen…
Richtig: Es gilt grundsätzlich erstmal nur für grenzüberschreitende Fälle innerhalb der EU. Allerdings können sich Nicht-EU-Länder dem IPR durch völkerrechtliche Verträge anschließen.

Ansonsten hat auch jedes Land weltweit (oder sollte zumindest haben) auch noch kollisionsrechtliche Regelungen, wie hier in Deutschland beispielsweise das EGBGB, die ebenfalls die Frage regeln, welches Recht bei grenzüberschreitenden Sachverhalten Anwendung findet. Bezüglich des jeweiligen nationalen Kollisionsrechts ist dann natürlich wieder zu klären, ob es vorrangig oder nachrangig zu IPR oder weiteren völkerrechtlichen Regelungen zu prüfen ist.

Und um abschließend zur Ursprungsfrage zurückzukommen: das IPR lässt sich nicht essen wie ein Apfel, kann aber Juristen durchaus dabei unterstützen, ihre „Brötchen zu verdienen“.

← Zurück